{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-09-07", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-115_2020-09-07.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_115_5725904a692227324825c1f1a293ecde41bc567d1d0adea5fa0a47d537f247bbaefcf99e092fdc145adfddb84bd8984809a505d9b138d19526fc4a0c1d298c22?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde41bc567d1d0adea5fa0a47d537f247bbaefcf99e092fdc145adfddb84bd8984809a505d9b138d19526fc4a0c1d298c22&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_115", "Checksum": "06ff24e240bb9e97ae1eefeeae93c68b"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 115"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 07.09.2020 S 2019 115"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 07.09.2020 S 2019 115"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 07.09.2020 S 2019 115"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Dabei sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen\nRechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden\nSachverhalts in Geltung standen (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 mit weiteren Hinweisen).\n\n2.1.2 Übergangsrechtlich ist festzuhalten, dass per 1. Januar 2017 die Revision des\nBundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und der dazugehörigen\nVerordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft trat. Nach Abs. 1 der\nÜbergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 werden\nVersicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes\nereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind,\nnach bisherigem Recht gewährt. Das vorliegend zu beurteilende Ereignis hat sich am\n2. Oktober 2013 zugetragen, weshalb nachfolgend die bis zum 31. Dezember 2016 gültig\ngewesene Fassung des UVG und der UVV angewendet werden.\n\n2.2\n2.2.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur\nRechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige\nVerwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung\ngenommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren\nAnfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit\nan einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist.\nStreitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das\nRechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten\nAnfechtungsgegenstandes – den auf Grund der Beschwerdebegehren effektiv\nangefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Anfechtungs- und Streitgegenstand sind\ndanach identisch, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird (BGE 131\nV 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 2a).\n\nUrteil S 2019 115\n5\n\n2.2.2 Soweit der Beschwerdeführer Ausführungen zum versicherten Verdienst macht (vgl.\nact. 1 Ziff. 56 f.), ist er darauf hinzuweisen, dass die Suva sich hierzu weder in der\nVerfügung noch im angefochtenen Einspracheentscheid geäussert hat, was er sogar\nselber eingesteht. Mithin wird der versicherte Verdienst nicht vom Anfechtungsgegenstand\nmiterfasst. Weiterungen erübrigen sich damit.\n\n3. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine\nInvalidenrente der Unfallversicherung sowie eine höhere Integritätsentschädigung hat.\n\n3.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt\ngrundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer\nBerufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte\nschädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen\nKörper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen\nGesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG).\n\n3.2 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8\nATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die\nvoraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise\nErwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der\nkörperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer\nBehandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der\nErwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt\n(Art. 7 Abs. 1 ATSG).\nMassgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im\nbisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung\nverbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem\nausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise\nVerlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343\nE. 3.2.1).\n\n3.3\n3.3.1 War die Leistungsfähigkeit der versicherten Person aufgrund einer nicht\nversicherten Gesundheitsschädigung vor dem Unfall dauernd herabgesetzt, so ist gemäss\nArt. 28 Abs. 3 UVV für die Bestimmung des Invaliditätsgrades der Lohn, den die\nversicherte Person aufgrund der vorbestehenden verminderten Leistungsfähigkeit zu\n\nUrteil S 2019 115\n6\n\nerzielen im Stande gewesen wäre, dem Einkommen gegenüber zu stellen, das sie trotz\nder Unfallfolgen und der vorbestehenden Beeinträchtigung erzielen könnte. Dieser\nSonderfall der Bestimmung des Invaliditätsgrades kommt dort zur Anwendung, wo eine\nvorbestehende unfallfremde verminderte Leistungsfähigkeit vorliegt, die in keinem\nZusammenhang mit dem versicherten Ereignis steht (Urteil BGer 8C_847/2015 vom\n2. September 2016 E. 4.1.1).\n\nIm Rahmen von Art. 28 Abs. 3 UVV handelt es sich bei dem vor dem Unfall erzielten\nEinkommen bei bereits herabgesetzter Leistungsfähigkeit zwar ebenfalls um ein\nInvalideneinkommen. Es entspricht jedoch mit Bezug auf den neuen Unfall dem\nValideneinkommen, während das nach diesem Unfall erzielbare Einkommen das\nInvalideneinkommen darstellt (Urteil BGer 8C_847/2015 vom 2. September 2016 E. 4.1.2).\n\n"}