11. Zusammenfassend erweist sich der medizinische Sachverhalt damit als genügend abgeklärt. Damit sind weitere Abklärungen – insbesondere die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens – nicht angezeigt, da daraus keine entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5; BGer 8C_330/2021 vom 8. Juni 2021 E. 4.2). 12. Nach dem Gesagten ist kein Revisionsgrund – namentlich keine anspruchsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustands des Versicherten im Urteil S 2019 114 22