10.3 Ob gestützt auf die im Gutachten vom 29. April 2019 erwähnten Hinweise auf bewusstseinsnahe Aggravation ein Ausschlussgrund im Sinne von BGE 131 V 49 – welcher die Annahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung von vornherein verbietet – anzunehmen ist, kann im Hinblick auf den Ausgang dieses Verfahrens offenbleiben. Hingewiesen sei in diesem Zusammenhang aber ferner auch auf die Bemerkungen im zuletzt aufgelegten Bericht des Spitals F.________ vom 3. Juli 2020, wonach sich die Untersuchung wiederholt sehr schwierig und schmerzverbunden gestaltet habe, der Patient jedoch problemlos auf die Toilette habe gehen können (Bf-act.