Das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Argument, dass selbst gestützt auf das Gutachten von Dr. D.________ (auch ohne Diagnose einer depressiven Störung) im Vergleich zum früheren MEDAS-Gutachten von einer Verschlechterung aus psychiatrischer Sicht auszugehen sei (vgl. vorne E. 4.1), verfängt dabei insbesondere nicht.