Gleich verhält es sich mit der Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung. Diese stand auch schon bei der letzten materiellen Beurteilung des Rentenanspruchs im Raum und wurde gutachterlicherseits nachvollziehbar verneint (vgl. hierzu insbesondere VGer ZG S 2015 127 vom 10. März 2016 E. 6.2.2.3). Auch vorliegend gehen verschiedene Urteil S 2019 114 21 behandelnde Ärzte von dieser Diagnose aus, ohne dabei eine differenzierte Erörterung der Diagnosestellung vorzunehmen. Gutachter Dr. D.________ legt jedoch einleuchtend und schlüssig dar, weshalb er die ICD-10-Kriterien einer somatoformen Schmerzstörung nur teilweise als erfüllt erachtet.