143 V 409), erfüllt und der Gutachter den durch BGE 141 V 281 normierten Beweisthemen überzeugend nachkommt. Eine davon losgelöste juristische Parallelüberprüfung hat nicht stattzufinden und es besteht auch kein triftiger Grund, der ein Abweichen von dieser medizinischpsychiatrischen Folgenabschätzung im Rahmen der freien Überprüfung durch den Rechtsanwender gebietet (vgl. BGE 145 V 361 E. 4; 144 V 50 E. 4.3; 141 V 281 E. 5.2.3). Es kann folglich auf das Gutachten verwiesen werden. Insbesondere bringt auch der Beschwerdeführer keine Einwände gegen die vom Gutachter in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen vor.