Demzufolge besteht aus versicherungspsychiatrischer Sicht keine relevante Minderung der Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit. Diesbezüglich sei festgehalten, dass das Gutachten die bundesgerichtliche Anforderung eines strukturierten Beweisverfahrens, welches bei allen psychischen Leiden anzuwenden ist (vgl. BGE 143 V 418; 143 V 409), erfüllt und der Gutachter den durch BGE 141 V 281 normierten Beweisthemen überzeugend nachkommt.