Der zuletzt vom Versicherten aufgelegte Bericht des Spitals F.________ vom 3. Juli 2020 ("aktuell: immobilisierende Schmerzen in der Hüfte"; Bf-act. 3), datiert nach der hier angefochtenen Verfügung und ist damit für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts – soweit dieser keine Rückschlüsse auf den massgeblichen Beurteilungszeitraum erlaubt – grundsätzlich unbeachtlich (vgl. BGE 132 V 215 E. 3.1.1; BGer 9C_269/2021 vom 9. Juli 2021 E. 2.4 sowie vorstehende E. 1.1). Immerhin sei bemerkt, dass sich auch daraus Urteil S 2019 114 19