8. In Würdigung der Aktenlage ist evident, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der gutachterlichen Beurteilung vom 5. Januar 2015 im Rahmen der letzten materiellen Beurteilung des Rentenanspruchs des Versicherten in somatischer Hinsicht im Wesentlichen unverändert geblieben ist bzw. sich die Befundlage nicht massgeblich verändert hat. Nebst der dahingehenden Einschätzung des RAD (vgl. vorstehende E. 7.1) lassen auch die übrigen Berichte der behandelnden Ärzte keinen anderen Schluss zu.