des Versicherten für keinen Zeitraum begründbar (IV-act. 148 S. 28 und S. 37). Mit Verweis auf die "elegische Selbstdarstellung" in der Untersuchung vom 9. April 2019 hielt der Gutachter zudem fest, dass soziale Faktoren und eine bewusstseinsnahe Aggravation weit überwiegend auch den (weiteren) Verlauf der Störung beeinflussen würden (IV-act. 148 S. 40). Urteil S 2019 114 17