Eine wesentliche Veränderung (Verbesserung oder Verschlechterung) gegenüber der Begutachtung von 2015 lasse sich gegenwärtig aus versicherungspsychiatrischer Sicht weder aufgrund der Akten, noch aufgrund der aktuellen Untersuchungsergebnisse vom 9. April 2019 begründen. Eine relevante langdauernde Arbeitsunfähigkeit, die allfällig einer somatisch begründbaren Einschränkung hinzugerechnet werden könne, sei aus versicherungspsychiatrischer Sicht aufgrund der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) sowie den damit verbundenen Defiziten (inkl. einer rezidivierenden ängstlich-niedergeschlagenen Verstimmung) im Fall