Die mit der Gesundheitsschädigung verbundenen objektiven psychopathologischen Befunde seien aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht gar nicht bis maximal sehr gering ausgeprägt. Die Limitierung des Aktivitätsniveaus (im Vergleich zu vor Eintritt der Gesundheitsschädigung, wie sie vom Versicherten für alle vergleichbaren Lebensbereiche [Beruf/Erwerb, Haushalt, Freizeit und soziale Aktivitäten] beschrieben werde) sei – soweit sie allfällig somatisch begründbare Defekte übersteige – vollständig durch seine Selbsteinschätzung zu begründen (IV-act. 148 S. 28).