Weitere (allfällig versicherungsmedizinisch relevante) Störungen gemäss ICD-10 könnten im Fall des Versicherten ebenfalls nicht begründet werden. Ein Suchtleiden sei ausdrücklich nicht vorhanden. Insbesondere seien auch die ICD-10 Kriterien einer depressiven Episode objektiv nicht erfüllt. Der Schweregrad erreiche bzw. habe das notwendige Ausmass nicht erreicht. Beim Versicherten haben bzw. hätten auch keine der genannten Symptome in ausreichender Schwere bzw. in ausreichender Länge bestanden, um eine langdauernde depressive Episode zumindest leichten Grades diagnostizieren zu können.