Die akzentuierten Persönlichkeitszüge des Exploranden (sog. Z-Kodierung) stellten Varianten der Norm im Sinne von Eigenheiten einer Person dar, die von sich aus alleine keinen Krankheitswert besitzen würden (im Gegensatz zu Persönlichkeitsstörungen). Im Fall des Versicherten seien keine Belege vorhanden, die annehmen liessen, dass die Eingangskriterien der Definition einer Persönlichkeitsstörung tatsächlich erfüllt seien. Eine entsprechende diagnostische Einordnung der Befunde werde in den Akten auch zu keinem Zeitpunkt vorgeschlagen (IV-act. 148 S. 25 f.). Urteil S 2019 114 16