7.1 RAD-Arzt Dr. K.________ hielt am 17. April 2018 fest, entgegen seiner ersten Einschätzung (vgl. IV-act. 118) würden die nachträglich eingereichten Arztberichte nicht zwingend auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustands des 49-jährigen Versicherten nach Erlass der letzten Verfügung vom August 2015 hindeuten. Seinerzeit sei eine volle Arbeitsfähigkeit in einer körperlich angepassten Tätigkeit angenommen worden. Aus rein somatischer Perspektive sei keine wesentliche und anhaltende Veränderung des Gesundheitszustands zu erkennen.