7. Bei der aktuellen Abweisung des Leistungsbegehrens des Versicherten (IVact. 154) stützte sich die IV-Stelle in psychiatrischer Hinsicht im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr. D.________ vom 29. April 2019 (IV-act. 148) und in somatischer Hinsicht auf die Einschätzung von RAD-Arzt Dr. med. K.________, Facharzt Praktischer Arzt, vom 17. April 2018 (IV-act. 127).