dabei insbesondere die volle Beweiskraft des MEDAS-Gutachtens festgestellt. Das Gericht hielt weiter fest, die Beweiskraft des Gutachtens würde auch nicht durch die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung in den nachfolgenden Arztberichten geschmälert. Eine solche liege nach dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht vor (vgl. hierzu E. 6.2.2.3 und 6.3 des erwähnten Urteils).