6.2 Gestützt darauf anerkannte die IV-Stelle aufgrund des klinisch und radiologisch festgestellten Hüftimpingements (links) eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter. In einer Verweistätigkeit (mittelschwere Arbeit, ohne lange Gehstrecken) schloss sie auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, nahm einen Einkommensvergleich vor und ermittelte unter Berücksichtigung eines Leidensabzuges von 10 % einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 20 % (IV-act. 82). Dies wurde vom Verwaltungsgericht mit Urteil S 2015 127 vom 10. März 2016 bestätigt und Urteil S 2019 114 14