Die vom Arzt genannten Defizite seien in der Untersuchungssituation nicht erkennbar gewesen und es handle sich allenfalls um rein subjektive Beschwerden des Versicherten im Rahmen der vorhandenen Persönlichkeitsstruktur, welche jedoch keine Auswirkungen auf seinen beruflichen Einsatz bewirkten. Aus rein psychiatrischen Gründen sei der Versicherte daher in der Lage einer Arbeit nachzugehen, die beschriebene Akzentuierung der von ihm beobachteten Symptomatik werde vom Versicherten in entsprechender, ihm eigener Weise ausgestaltet. Dies entspreche jedoch keinem relevanten psychiatrischen Zustandsbild, auch eine somatoforme Schmerzstörung liege nicht vor (IV-act. 36 S. 40).