In Würdigung der damaligen Aktenlage hielt der Gutachter insbesondere fest, Symptome wie sie Dr. med. J.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, schildere (Bericht vom 21. Februar 2014), würden vom Versicherten gegenwärtig nicht so dramatisch beschrieben. Die vom Arzt genannten Defizite seien in der Untersuchungssituation nicht erkennbar gewesen und es handle sich allenfalls um rein subjektive Beschwerden des Versicherten im Rahmen der vorhandenen Persönlichkeitsstruktur, welche jedoch keine Auswirkungen auf seinen beruflichen Einsatz bewirkten.