5. Der im vorliegenden Fall massgebliche Vergleichszeitraum (vgl. hierzu auch BGE 133 V 108; 130 V 71 E. 3.2.3) erstreckt sich von der Verfügung der IV-Stelle vom 20. August 2015, mit welcher ein Rentenanspruch des Versicherten bei einem nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 20 % verneint wurde (IV-act. 82), bis zur hier angefochtenen Verfügung vom 11. Juli 2019 (IV-act. 154). Entscheidend ist die Frage, ob innerhalb dieses Vergleichszeitraums eine anspruchserhebliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist.