4.2 Die Beschwerdegegnerin bringt vernehmlassend im Wesentlichen vor, der Beschwerdeführer habe mit der Einwandbegründung vom 3. Juli 2018 ausdrücklich eine psychiatrische Begutachtung verlangt. Eine solche sei durchgeführt worden. Das Gutachten vom 29. April 2019 beurteile und erfasse den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in fachärztlich psychiatrischer Hinsicht umfassend und sei nachvollziehbar begründet. Die von Dr. D.________ genannten Inkonsistenzen zeigten zudem, dass durchaus Hinweise für eine aktuelle oder im Verlauf stattgefundene bewusstseinsnahe Aggravation vorliegen würden.