Insbesondere lasse das Gutachten jegliche Auseinandersetzung mit der entgegengesetzten Auffassung von Dr. G.________ und dessen Berichten vermissen. Zudem sei selbst gestützt auf das Gutachten von Dr. D.________ (auch ohne Diagnose einer depressiven Störung) im Vergleich zum früheren MEDAS-Gutachten von einer Verschlechterung aus psychiatrischer Sicht auszugehen. Doktor D.________ diagnostiziere immerhin eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Zudem halte er bei der Würdigung von Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen wesentlich mehr Urteil S 2019 114 10