Urteil S 2019 114 9 Rechtsprechung umschriebenen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen und die beurteilende RAD-Arztperson muss über die notwendige fachliche Qualifikation verfügen (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Es ist dabei nicht zwingend erforderlich, dass die versicherte Person untersucht wird. Dies gilt insbesondere, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (BGer 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4 mit zahlreichen Hinweisen).