Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch die Verwaltung eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb; BGer 8C_452/2016 vom 27. September 2016 E. 3 mit Hinweisen). Damit der Beweiswert von Berichten des RAD nach Art. 49 Abs. 2 IVV mit externen medizinischen Sachverständigengutachten vergleichbar ist, müssen sie den von der