Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass sich die gesundheitlichen Verhältnisse verändert haben (BGer 8C_300/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 2.6.2; 8C_157/2014 vom 26. August 2014 E. 5.1.2 mit Hinweisen). Es rechtfertigt sich, diese Rechtsprechung auch anzuwenden, wenn es evident ist, dass der Gesundheitszustand der versicherten Person unverändert geblieben ist (BGer 8C_121/2021 vom 27. Mai 2021 E. 4.2.1). 3.6 Rechtsprechungsgemäss ist es mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b).