3.4 Zu berücksichtigen ist dabei, dass weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen. Notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage (BGer 8C_121/2021 vom 27. Mai 2021 E. 4.2.2; 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2; 8C_703/2020 vom 4. März 2021 E. 5.2.1.1, je mit Hinweisen).