SR 831.20) – Zuständigkeit am Ort der IV-Stelle – gegeben, stammt doch die angefochtene Verfügung von der IV-Stelle Zug. In Anwendung von Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG ist gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt Beschwerde beim zuständigen Versicherungsgericht einzureichen. Die angefochtene Verfügung datiert vom 11. Juli 2019 und ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 12. Juli 2019 zugegangen (vgl. Bf-act. 2). Mit der am 11. September 2019 der Schweizerischen Post übergebenen Beschwerdeschrift gilt die 30-tägige Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG – unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes nach Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG (15. Juli bis und mit 15. August) – als gewahrt.