E. Das Verwaltungsgericht teilte dem Beschwerdeführer bzw. seinem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 7. Oktober 2019 mit, dass das Gericht davon ausgehe, dass trotz rechtzeitig einbezahltem Kostenvorschuss am Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege festgehalten, andernfalls um entsprechende Mitteilung ersucht werde. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer unter Fristansetzung dazu aufgefordert, den Nachweis zu erbringen, dass das sich offenbar in seinem Eigentum befindliche Grundstück in E.________ mit einem Steuerwert von Fr. 109'000.– weder höher belehnt noch mit einem Nettoerlös verkauft werden könne (act. 5).