C. Mit Verfügung vom 12. September 2019 verlangte der Vorsitzende der sozialversicherungsrechtlichen Kammer des Verwaltungsgerichts – unter Hinweis auf die Möglichkeit innert Frist ein nunmehr substanziiertes Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung einzureichen – vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von Fr. 800.– (act. 2). Dieser wurde am 2. Oktober 2019 fristgerecht bezahlt (act. 3). D. Am 3. Oktober 2019 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach § 27 VRG" mit entsprechenden Beilagen zu den Akten (act. 4).