_ erstattete sein psychiatrisches Gutachten am 29. April 2019 (Untersuchung vom 9. April 2019; IV-act. 148). Der RAD nahm im Nachgang am 16. Mai 2019 eine versicherungspsychiatrische Würdigung vor (IV-act. 149). Mit Verfügung vom 11. Juli 2019 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab und verneinte den Anspruch auf Urteil S 2019 114 3 eine Invalidenrente, nach erneuten Abklärungen und der Beurteilung des RAD bestehe aus versicherungsmedizinischer Sicht keine wesentliche und anhaltende Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der Verfügung vom 20. August 2015 (IV-act. 154 = Bfact. 2).