IV-act. 36). Mit Verfügung vom 20. August 2015 hielt die IV-Stelle am Vorbescheid fest und wies das Leistungsbegehren bei einem nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 20 % ab (IVact. 82). Die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde mit Urteil S 2015 127 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 10. März 2016 abgewiesen. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.