{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-08-30", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-114_2021-08-30.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_114_5725904a692227324825c1f1a293ecde5403ff83b174f3228acc8d3e1b328e88933dcebdec539250ecf9f3db650e7409e6e86c9f2a8d8ec2b31139f31cf422da?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde5403ff83b174f3228acc8d3e1b328e88933dcebdec539250ecf9f3db650e7409e6e86c9f2a8d8ec2b31139f31cf422da&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_114", "Checksum": "b7ad52431a455adfd7c4a844c29a2ce6"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 114"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 30.08.2021 S 2019 114"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 30.08.2021 S 2019 114"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 30.08.2021 S 2019 114"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Folglich dringt der Beschwerdeführer mit seiner Rüge, die\nDiagnosestellung von Dr. D.________ sei angesichts der klaren Diagnosestellung von\nDr. G.________ nicht plausibel und nachvollziehbar, nicht durch. Ferner sind keine –\nbisher allenfalls unberücksichtigt gebliebenen – Wechselwirkungen zwischen den\nunverändert gebliebenen somatischen Beschwerden und den psychischen\nBeeinträchtigungen des Versicherten ersichtlich.\n\n9.3 Wie vorstehend erwähnt, ist auch hinsichtlich der Einschätzung der\nArbeitsfähigkeit auf das Gutachten von Dr. D.________ abzustellen. Ohnehin kann es –\nvor dem Hintergrund der Unterschiede von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag –\nnicht Sache des behandelnden Arztes sein, in umstrittenen Fällen verbindliche Aussagen\nüber die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person zu treffen (vgl. vorne E. 3.6).\n\n10. Gestützt auf das beweiskräftige Gutachten vom 29. April 2019 ist auch in\npsychischer Hinsicht von keiner wesentlichen Tatsachenänderung – im Sinne einer\nVerschlechterung des Gesundheitszustands des Versicherten – auszugehen.\n\n10.1 Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Depression betrifft, kann\neinerseits auf vorstehende E. 9.2 verwiesen werden. Anderseits bestanden auch schon\nvor der letzten materiellen Überprüfung des Rentenanspruchs Hinweise behandelnder\nÄrzte auf eine depressive Erkrankung im Sinne einer \"larvierten Depression\", einer\nAnpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion oder der Vermutung auf depressive\nSymptome im Hintergrund, welche dann aber vom psychiatrischen MEDAS-Gutachter so\nnicht (mehr) bestätigt wurden (vgl. in diesem Zusammenhang VGer ZG S 2015 127 vom\n10. März 2016 E. 4.1, 4.3, 4.5 und 4.6).\n\nGleich verhält es sich mit der Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung. Diese stand\nauch schon bei der letzten materiellen Beurteilung des Rentenanspruchs im Raum und\nwurde gutachterlicherseits nachvollziehbar verneint (vgl. hierzu insbesondere VGer ZG\nS 2015 127 vom 10. März 2016 E. 6.2.2.3). Auch vorliegend gehen verschiedene\n\nUrteil S 2019 114\n21\n\nbehandelnde Ärzte von dieser Diagnose aus, ohne dabei eine differenzierte Erörterung der\nDiagnosestellung vorzunehmen. Gutachter Dr. D.________ legt jedoch einleuchtend und\nschlüssig dar, weshalb er die ICD-10-Kriterien einer somatoformen Schmerzstörung nur\nteilweise als erfüllt erachtet.\n\n10.2 Vor diesem Hintergrund ist von einer im Kern unverändert gebliebenen\nBefundlage auszugehen. Die minimalen diagnostischen Unterschiede zwischen den\nBeurteilungen vom 5. Januar 2015 (MEDAS-Gutachten; IV-act. 36) und vom 29. April 2019\n(Dr. D.________; IV-act. 148) beruhen auf einer unterschiedlichen Einschätzung und\nEinordnung der im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen Verhältnisse, was keine\nneue Beurteilung des Rentenanspruchs im Sinne einer materiellen Revision rechtfertigt\n(vgl. hierzu vorne E. 3.3 und 3.4). Das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Argument,\ndass selbst gestützt auf das Gutachten von Dr. D.________ (auch ohne Diagnose einer\ndepressiven Störung) im Vergleich zum früheren MEDAS-Gutachten von einer\nVerschlechterung aus psychiatrischer Sicht auszugehen sei (vgl. vorne E. 4.1), verfängt\ndabei insbesondere nicht.\n\n10.3 Ob gestützt auf die im Gutachten vom 29. April 2019 erwähnten Hinweise auf\nbewusstseinsnahe Aggravation ein Ausschlussgrund im Sinne von BGE 131 V 49 –\nwelcher die Annahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung von vornherein verbietet –\nanzunehmen ist, kann im Hinblick auf den Ausgang dieses Verfahrens offenbleiben.\nHingewiesen sei in diesem Zusammenhang aber ferner auch auf die Bemerkungen im\nzuletzt aufgelegten Bericht des Spitals F.________ vom 3. Juli 2020, wonach sich die\nUntersuchung wiederholt sehr schwierig und schmerzverbunden gestaltet habe, der\nPatient jedoch problemlos auf die Toilette habe gehen können (Bf-act. 3 S. 1). Im Übrigen\nerfolgten dahingehende Hinweise auch schon im psychiatrischen MEDAS-Teilgutachten\nanlässlich der damaligen Untersuchung vom 23. September 2014 (vgl. vorne E. 6.1.2).\n\n11. Zusammenfassend erweist sich der medizinische Sachverhalt damit als genügend\nabgeklärt. Damit sind weitere Abklärungen – insbesondere die Einholung eines\npolydisziplinären Gutachtens – nicht angezeigt, da daraus keine entscheidrelevanten\nErkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5;\nBGer 8C_330/2021 vom 8. Juni 2021 E. 4.2).\n\n12. Nach dem Gesagten ist kein Revisionsgrund – namentlich keine\nanspruchsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustands des Versicherten im\n\nUrteil S 2019 114\n22\n\nSinne einer erheblichen Tatsachenänderung – ersichtlich. Die Beschwerdegegnerin hat\ndamit zu Recht keine neue materielle \"allseitige\" Prüfung des Rentenanspruchs ohne\nBindung an frühere Invaliditätseinschätzungen vorgenommen und die Neuanmeldung des\nBeschwerdeführers folgerichtig abgewiesen (vgl. vorstehende E. 3.3). Die vorliegende\nBeschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist dementsprechend abzuweisen.\n\n"}