{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-08-30", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-114_2021-08-30.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_114_5725904a692227324825c1f1a293ecde5403ff83b174f3228acc8d3e1b328e88933dcebdec539250ecf9f3db650e7409e6e86c9f2a8d8ec2b31139f31cf422da?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde5403ff83b174f3228acc8d3e1b328e88933dcebdec539250ecf9f3db650e7409e6e86c9f2a8d8ec2b31139f31cf422da&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_114", "Checksum": "b7ad52431a455adfd7c4a844c29a2ce6"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 114"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 30.08.2021 S 2019 114"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 30.08.2021 S 2019 114"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 30.08.2021 S 2019 114"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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April 2012 eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung der linken Körperseite und\ndes Rückens. Verschiedenste Therapien inkl. Physiotherapie, Schmerzmedikamente und\nzweimalige stationäre Aufenthalte in Rehakliniken hätten keinerlei Besserung gebracht.\nEine rheumatologische, neurologische und orthopädische Begutachtung habe keinerlei\nHinweise auf eine organische Ursache ergeben und die Beschwerden seien im Rahmen\neiner Schmerzverarbeitungsstörung interpretiert worden. Der Patient sei in psychiatrischer\nBehandlung, jedoch habe auch dies bisher keine Besserung seiner anhaltenden\nSchmerzen gebracht. Bei seit ca. zwei Jahren bestehenden Atembeschwerden mit\nDyspnoe habe die pneumologische Abklärung Asthma bronchiale ergeben, welches\nmittels Inhalator (Symbicort) therapiert werde. Da der Beschwerdeführer den Inhalator\nwegen Geldmangels zu wenig verwende, bestehe diesbezüglich nur eine partiell\nkontrollierte Situation (IV-act. 124 S. 1).\n\n8.4 Keinem dieser aktenkundigen Berichte sind Anhaltspunkte auf eine relevante\nsomatische Verschlechterung zu entnehmen. Insbesondere ist die beschriebene Abnahme\nder Lungenfunktion auf die mangelnde Medikamenten-Compliance des\nBeschwerdeführers zurückzuführen und bei Wiederaufnahme der indizierten Medikation\nüberwiegend wahrscheinlich nicht von dauerhafter Natur, zumal bezüglich des\ndiagnostizierten Asthmas ohnehin keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit\nbeschrieben wurden (vgl. IV-act. 124 S. 3 f.).\n\nDer zuletzt vom Versicherten aufgelegte Bericht des Spitals F.________ vom 3. Juli 2020\n(\"aktuell: immobilisierende Schmerzen in der Hüfte\"; Bf-act. 3), datiert nach der hier\nangefochtenen Verfügung und ist damit für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts\n– soweit dieser keine Rückschlüsse auf den massgeblichen Beurteilungszeitraum erlaubt\n– grundsätzlich unbeachtlich (vgl. BGE 132 V 215 E. 3.1.1; BGer 9C_269/2021 vom 9. Juli\n2021 E. 2.4 sowie vorstehende E. 1.1). Immerhin sei bemerkt, dass sich auch daraus\n\nUrteil S 2019 114\n19\n\nkeine neue somatische Befundlage ableiten lässt. Die darin aktuell beklagten Schmerzen\nwurden im Rahmen einer bestehenden anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sowie\neiner vorbestehenden chronischen Schiefhaltung interpretiert.\n\n9. Zu prüfen bleibt damit, ob es in psychischer Hinsicht zu einer relevanten\nVeränderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers gekommen ist.\n\n9.1 Diesbezüglich gelangt das Gericht in Würdigung der Aktenlage zum Schluss, dass\ndem verwaltungsexternen Gutachten von Dr. D.________ vom 29. April 2019 im Licht der\neinschlägigen Rechtsprechung (vgl. vorne E. 3.5 und 3.6) voller Beweiswert zuerkannt\nwerden kann. Die betreffenden Angaben beruhen auf einer eigenen Untersuchung, sind\nfür die streitigen Belange umfassend, berücksichtigen die geklagten Beschwerden, sind in\nKenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden, erscheinen in der Beurteilung der\nmedizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtend und\nbezüglich der Schlussfolgerung des Experten begründet. Die Befunde werden erläutert\nund im Gesamtkontext gewürdigt. Gutachter Dr. D.________ äussert sich ausreichend\nzum Beweisthema der in Frage stehenden erheblichen Veränderung des Sachverhalts.\nAuch in Bezug auf die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit leuchtet das Gutachten vom\n29. April 2019 ein. Demzufolge besteht aus versicherungspsychiatrischer Sicht keine\nrelevante Minderung der Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer\nangepassten Tätigkeit. Diesbezüglich sei festgehalten, dass das Gutachten die\nbundesgerichtliche Anforderung eines strukturierten Beweisverfahrens, welches bei allen\npsychischen Leiden anzuwenden ist (vgl. BGE 143 V 418; 143 V 409), erfüllt und der\nGutachter den durch BGE 141 V 281 normierten Beweisthemen überzeugend nachkommt.\nEine davon losgelöste juristische Parallelüberprüfung hat nicht stattzufinden und es\nbesteht auch kein triftiger Grund, der ein Abweichen von dieser medizinischpsychiatrischen Folgenabschätzung im Rahmen der freien Überprüfung durch den\nRechtsanwender gebietet (vgl. BGE 145 V 361 E. 4; 144 V 50 E. 4.3; 141 V 281 E. 5.2.3).\nEs kann folglich auf das Gutachten verwiesen werden. Insbesondere bringt auch der\nBeschwerdeführer keine Einwände gegen die vom Gutachter in diesem Zusammenhang\ngemachten Ausführungen vor.\n\nFür das Gericht besteht deshalb kein Anlass, an den Aussagen des Gutachters zu\nzweifeln. Daran vermögen auch die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern,\nwie die nachfolgenden Erwägungen zeigen.\n\nUrteil S 2019 114\n20\n\n"}