{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-08-30", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-114_2021-08-30.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_114_5725904a692227324825c1f1a293ecde5403ff83b174f3228acc8d3e1b328e88933dcebdec539250ecf9f3db650e7409e6e86c9f2a8d8ec2b31139f31cf422da?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde5403ff83b174f3228acc8d3e1b328e88933dcebdec539250ecf9f3db650e7409e6e86c9f2a8d8ec2b31139f31cf422da&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_114", "Checksum": "b7ad52431a455adfd7c4a844c29a2ce6"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 114"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 30.08.2021 S 2019 114"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 30.08.2021 S 2019 114"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 30.08.2021 S 2019 114"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Beim Versicherten haben bzw. hätten auch keine der\ngenannten Symptome in ausreichender Schwere bzw. in ausreichender Länge bestanden,\num eine langdauernde depressive Episode zumindest leichten Grades diagnostizieren zu\nkönnen. Eine relevante (und auch noch eigenständige) depressive Episode gemäss ICD-\n10 F3 bestehe bzw. habe somit nicht bestanden. Die niedergeschlagen-ängstlichen\nVerstimmungen des Beschwerdeführers liessen sich als Folge körperlicher\nMissempfindungen und sozialer Belastung interpretieren (IV-act. 148 S. 26 f.).\n\nDie mit der Gesundheitsschädigung verbundenen objektiven psychopathologischen\nBefunde seien aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht gar nicht bis maximal sehr\ngering ausgeprägt. Die Limitierung des Aktivitätsniveaus (im Vergleich zu vor Eintritt der\nGesundheitsschädigung, wie sie vom Versicherten für alle vergleichbaren Lebensbereiche\n[Beruf/Erwerb, Haushalt, Freizeit und soziale Aktivitäten] beschrieben werde) sei – soweit\nsie allfällig somatisch begründbare Defekte übersteige – vollständig durch seine\nSelbsteinschätzung zu begründen (IV-act. 148 S. 28).\n\nEine wesentliche Veränderung (Verbesserung oder Verschlechterung) gegenüber der\nBegutachtung von 2015 lasse sich gegenwärtig aus versicherungspsychiatrischer Sicht\nweder aufgrund der Akten, noch aufgrund der aktuellen Untersuchungsergebnisse vom\n9. April 2019 begründen. Eine relevante langdauernde Arbeitsunfähigkeit, die allfällig einer\nsomatisch begründbaren Einschränkung hinzugerechnet werden könne, sei aus\nversicherungspsychiatrischer Sicht aufgrund der chronischen Schmerzstörung mit\nsomatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) sowie den damit verbundenen\nDefiziten (inkl. einer rezidivierenden ängstlich-niedergeschlagenen Verstimmung) im Fall\ndes Versicherten für keinen Zeitraum begründbar (IV-act. 148 S. 28 und S. 37).\n\nMit Verweis auf die \"elegische Selbstdarstellung\" in der Untersuchung vom 9. April 2019\nhielt der Gutachter zudem fest, dass soziale Faktoren und eine bewusstseinsnahe\nAggravation weit überwiegend auch den (weiteren) Verlauf der Störung beeinflussen\nwürden (IV-act. 148 S. 40).\n\nUrteil S 2019 114\n17\n\n8. In Würdigung der Aktenlage ist evident, dass der Gesundheitszustand des\nBeschwerdeführers seit der gutachterlichen Beurteilung vom 5. Januar 2015 im Rahmen\nder letzten materiellen Beurteilung des Rentenanspruchs des Versicherten in somatischer\nHinsicht im Wesentlichen unverändert geblieben ist bzw. sich die Befundlage nicht massgeblich verändert hat. Nebst der dahingehenden Einschätzung des RAD (vgl. vorstehende\nE. 7.1) lassen auch die übrigen Berichte der behandelnden Ärzte keinen anderen Schluss\nzu. Insofern ist nicht von ausschlaggebender Bedeutung, dass die Beurteilung des RAD\nvom 17. April 2018 eher knapp ausfällt und sich auch nicht eingehend mit dem\nBeweisthema der erheblichen Änderung des Sachverhalts auseinandersetzt (vgl.\nvorstehende E. 3.5).\n\n8.1 So wird etwa in den Berichten des Spitals F.________ festgehalten, der klinische\nUntersuchungsbefund sei mit dem Vorbefund seit Januar 2014 vergleichbar und\ndokumentiere (vor allem auch unter Berücksichtigung der zahlreichen apparativen\nZusatzdiagnostik seit 2012) eine leichte funktionelle sensomotorische Hemisymptomatik\nlinks in Folge chronischer Schmerzempfindung. Eine Progredienz der sensomotorischen\nund teils hypokinetischen Symptomatik liege nicht vor. Der Patient empfinde eine\nZunahme der bekannten Schmerzen seit Sistierung der regelmässigen\nphysiotherapeutischen Behandlung (Bericht Neurologie vom 30. März 2016; IV-act. 110).\nIm Vergleich zur Erstbeurteilung 2014 zeige sich ein eher verbessertes Bewegungsmuster\nder linken Körperseite ohne die initial ausgeprägte, in der Untersuchung demonstrierte\nHypokinesie der linken Körperseite und Fehlhaltung des Schultergürtels. Insgesamt liege\nkeine Verschlechterung der Symptomatik vor. Aus neurologischer Sicht bestehe keine\nArbeitsunfähigkeit (Bericht Neurologie vom 16. August 2017; IV-act. 124 S. 12 f.). Der\nPatient leide seit mehreren Jahren relativ unverändert an linksthorakalen Beschwerden\nohne bildgebend fassbares Korrelat. Zusätzlich hätten auf der gleichen Seite intensive\nSchulterschmerzen bestanden, diese seien im September 2017 sowohl bildgebend als\nauch mit klinischer Untersuchung bei Dr. H.________ abgeklärt worden (Bericht\nSchmerzklinik vom 16. November 2017; IV-act. 124 S. 7 ff.). Der Patient berichte, aus\nGeldmangel und infolge Nichtbezahlens der Krankenkassenprämien aktuell den\nProtonenpumpeninhibitor (PPI) nur noch einmal täglich zu nehmen und auch Symbicort\nnur noch einmal täglich zu inhalieren. Die Lungenfunktion zeige im Vergleich zum Sommer\n2017 eine Abnahme, somit handle es sich aktuell sowohl klinisch wie auch\nlungenfunktionell um eine partiell kontrollierte Situation. Dem Patienten sei erklärt worden,\ndass die Medikation wieder zweimal täglich eingenommen bzw. inhaliert werden solle\n(Bericht Pneumologie vom 26. Februar 2018; IV-act. 124 S. 3 f.).\n\nUrteil S 2019 114\n18\n\n"}