{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-08-30", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-114_2021-08-30.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_114_5725904a692227324825c1f1a293ecde5403ff83b174f3228acc8d3e1b328e88933dcebdec539250ecf9f3db650e7409e6e86c9f2a8d8ec2b31139f31cf422da?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde5403ff83b174f3228acc8d3e1b328e88933dcebdec539250ecf9f3db650e7409e6e86c9f2a8d8ec2b31139f31cf422da&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_114", "Checksum": "b7ad52431a455adfd7c4a844c29a2ce6"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 114"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 30.08.2021 S 2019 114"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 30.08.2021 S 2019 114"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 30.08.2021 S 2019 114"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Bei der aktuellen Abweisung des Leistungsbegehrens des Versicherten (IVact. 154) stützte sich die IV-Stelle in psychiatrischer Hinsicht im Wesentlichen auf das\nGutachten von Dr. D.________ vom 29. April 2019 (IV-act. 148) und in somatischer\nHinsicht auf die Einschätzung von RAD-Arzt Dr. med. K.________, Facharzt Praktischer\nArzt, vom 17. April 2018 (IV-act. 127).\n\n7.1 RAD-Arzt Dr. K.________ hielt am 17. April 2018 fest, entgegen seiner ersten Einschätzung (vgl. IV-act. 118) würden die nachträglich eingereichten Arztberichte nicht\nzwingend auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustands des 49-jährigen\nVersicherten nach Erlass der letzten Verfügung vom August 2015 hindeuten. Seinerzeit\nsei eine volle Arbeitsfähigkeit in einer körperlich angepassten Tätigkeit angenommen\nworden. Aus rein somatischer Perspektive sei keine wesentliche und anhaltende\nVeränderung des Gesundheitszustands zu erkennen. Ob aus psychiatrischer Sicht eine\nVeränderung bzw. Verschlechterung angenommen werden müsse, solle von einem\nFacharzt für Psychiatrie und Psychotherapie beurteilt werden (IV-act. 127).\n\n7.2 Doktor D.________ diagnostizierte im psychiatrischen Gutachten vom 29. April\n2019 in der Folge eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen\nFaktoren (ICD-10 F45.41) bei somatischen (organpathologischen) Befunden nach einem\nArbeitsunfall am 23. April 2012 mit Status nach Entwicklung körperlicher Symptome aus\npsychischen Gründen (ICD-10 F68.0) bei akzentuierten (narzisstisch, histrionischen)\nPersönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1). Zusammenfassend sei im Fall des Versicherten aus\npsychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht die in den Akten vorgeschlagene Diagnose\neiner chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren zu\nbestätigen. Als Teil bzw. Ausdruck dieser Störung zeige der Versicherte immer wieder\nunterschiedlich ausgeprägte niedergeschlagen-ängstliche Verstimmungen; auf\nakzentuierte Persönlichkeitszüge und soziale Belastungen sei dabei ebenso hinzuweisen.\nAufgrund der vom Exploranden seit 2012 subjektiv erlebten körperlichen Schmerzen und\nder nicht ausreichenden Erklärbarkeit durch ein somatisches Korrelat, sei aus\npsychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht gemäss ICD-10 F45.4 eine anhaltende\n\nUrteil S 2019 114\n15\n\nSchmerzstörung zu diskutieren. Dies werde in den Akten auch regelmässig\nvorgeschlagen, dort jedoch jeweils nicht differenziert erörtert. Die Differenzialtypologie\ngemäss ICD-10, die seit 2009 zur Verfügung stehe, umfasse bezüglich der Kategorie\nF45.4 (anhaltende Schmerzstörung) mit F45.40 eine \"anhaltende somatoforme\nSchmerzstörung\" und mit F45.41 eine \"chronische Schmerzstörung mit somatischen und\npsychischen Faktoren\". Dies begründe jedoch aus versicherungspsychiatrischer Sicht\nkeine wesentliche Unterscheidung (IV-act. 148 S. 22 f.). Gutachter Dr. D.________\ndiskutiert in der Folge die diagnostischen Kriterien von F45.40 eingehend und kommt für\nden Versicherten zusammenfassend zum Schluss, dass die Kriterien für eine\nsomatoforme Schmerzstörung nur teilweise erfüllt seien. Die Forderung nach ursächlichen\npsychischen Faktoren (\"emotionaler Konflikt\") sei unklar. Es stünden soziale Belastungen\nim Vordergrund. Es sei deshalb die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit\nsomatischen und psychischen Faktoren zu diskutieren. Diese Kriterien gemäss ICD-10\nF45.41 seien beim Versicherten im Verlauf nach dem Unfallereignis im April 2012 \"nach\nund nach\" erfüllt und würden in den Akten entsprechend zugeordnet. Die Schmerzstörung\nsei Folge des Arbeitsunfalls, der zunächst zu einer Anpassungsstörung und dann zur\nEntwicklung körperlicher Symptome aus psychiatrischen Gründen geführt habe. Ab wann\ngenau im weiteren Verlauf nach Januar 2015 von einer chronischen Schmerzstörung mit\nsomatischen psychischen Faktoren auszugehen sei, lasse sich aufgrund hierfür\nungenügender Dokumentation nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schätzen (IVact. 148 S. 23 ff.).\n\nInwiefern eine eigenständige somatoforme autonome Funktionsstörung (des unteren\nVerdauungssystems, ICD-10 F45.32) vorliegen solle, werde in den Akten nicht erläutert.\nAnlässlich der aktuellen Untersuchung seien keine entsprechenden Belege zu finden. Das\nvom Versicherten beschriebene somatoforme Syndrom gehe in der Kategorie F45.41 auf\n(IV-act. 148 S. 25).\n\nDie akzentuierten Persönlichkeitszüge des Exploranden (sog. Z-Kodierung) stellten\nVarianten der Norm im Sinne von Eigenheiten einer Person dar, die von sich aus alleine\nkeinen Krankheitswert besitzen würden (im Gegensatz zu Persönlichkeitsstörungen). Im\nFall des Versicherten seien keine Belege vorhanden, die annehmen liessen, dass die\nEingangskriterien der Definition einer Persönlichkeitsstörung tatsächlich erfüllt seien. Eine\nentsprechende diagnostische Einordnung der Befunde werde in den Akten auch zu\nkeinem Zeitpunkt vorgeschlagen (IV-act. 148 S. 25 f.).\n\nUrteil S 2019 114\n16\n\n"}