{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-08-30", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-114_2021-08-30.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_114_5725904a692227324825c1f1a293ecde5403ff83b174f3228acc8d3e1b328e88933dcebdec539250ecf9f3db650e7409e6e86c9f2a8d8ec2b31139f31cf422da?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde5403ff83b174f3228acc8d3e1b328e88933dcebdec539250ecf9f3db650e7409e6e86c9f2a8d8ec2b31139f31cf422da&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_114", "Checksum": "b7ad52431a455adfd7c4a844c29a2ce6"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 114"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 30.08.2021 S 2019 114"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 30.08.2021 S 2019 114"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 30.08.2021 S 2019 114"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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In der psychiatrischen Untersuchung sei\nallerdings aufgefallen, dass der Versicherte zu Überbewertung von normalen\nKörperwahrnehmungen neige und diese auch fehlinterpretiere. Negative\nUntersuchungsbefunde hätten bislang nicht zu einer Entlastung des Versicherten, sondern\nteilweise sogar zu einer Verstärkung seiner Beschwerden geführt. Der Versicherte\nvermittle zeitweilig auch in der Untersuchungssituation einen schmerzempfindsamen und\nunangemessen leidenden Eindruck, eine authentisch wirkende depressive Stimmungslage\nkönne nicht erkannt werden. Die psychischen Symptome zu Anfang und auch in der\nspäteren Zeit nach dem Unfall hätten allenfalls einer Anpassungsstörung entsprochen.\nWeil das Ereignis schon längere Zeit zurück liege, könne aufgrund der ICD-Kriterien die\nDiagnose einer Anpassungsstörung nicht mehr gestellt werden. Aus\ndifferenzialdiagnostischen Überlegungen heraus sei für die Diagnose \"ICD-10 F68.0:\nEntwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen\" entschieden worden.\nDabei seien körperliche Symptome gemeint, vereinbar mit und ursprünglich verursacht\ndurch eine gesicherte körperliche Störung, Krankheit oder Behinderung, welche jedoch\nwegen des psychischen Zustandes des Betroffenen aggraviert werde oder länger anhalte.\nDie Grundlage dafür bilde beim Versicherten eine Persönlichkeits- und\nVerhaltensakzentuierung im Sinne einer Persönlichkeitsvariante mit histrionischen,\nnarzisstischen Zügen. Diesem Zustandsbild könne allerdings keine relevante\npsychiatrische Bedeutung beigemessen werden, da ein Grossteil der Beschwerden\nbewusstseinsnah erfolge und dies bei entsprechender willentlicher Anstrengung im\nBedarfsfall korrigierbar wäre. Hierzu verfüge der Versicherte über eine ausreichende\nIntrospektionsfähigkeit. Eine krankheitsbedingte Einschränkung der Kritikfähigkeit in\nBezug auf die Störung bestehe nicht. Unter Berücksichtigung der noch erhaltenen\npsychischen Funktionen in Anlehnung an Mini-ICF, ergäben sich im Bereich der\nAktivitäten und der Partizipation allenfalls leichte Störungen. In Bezug auf die\n\nUrteil S 2019 114\n13\n\nunzureichenden Deutschkenntnisse trotz normaler Intelligenz und langer Anwesenheit in\nder Schweiz, scheine der Versicherte vorwiegend motivational bedingte Schwächen und\nSchwierigkeiten beim Lernen und bei der Wissensanwendung zu haben. Diese spielten\njedoch in dem Beruf eines Bauhelfers aus psychiatrischer Sicht keine relevante Rolle. Dies\ngelte auch für eine leidensangepasste Verweistätigkeit. Die praktischen Aufgaben scheine\ner stets kompetent ausgeführt zu haben. Anlässlich der psychiatrischen Untersuchung sei\nauch keine relevante Störung der Kommunikation erkennbar gewesen. Auch die\nAufmerksamkeitsfokussierung sei nicht gestört gewesen. Die interpersonelle Interaktion\nund das Gemeinschaftsleben erschienen ebenfalls gut funktionsfähig, auch die Mobilität.\nDie Selbstversorgung könnte wohl unproblematisch wieder erlernt werden. In Bezug auf\ndie Durchhaltefähigkeit habe in der Untersuchungssituation keine erkennbare\nBeeinträchtigung bestanden; diese sei auch im Berufsleben nicht zu erwarten. In\nangestammter Tätigkeit (Bauhelfer) wie in einer ideal angepassten Verweistätigkeit sei der\nExplorand zu 100 % arbeitsfähig (Leistung 100 %, Präsenzzeit 8,5 Stunden). Es habe\nretrospektiv nie eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden (IV-act. 36 S. 39 ff.).\n\nIn Würdigung der damaligen Aktenlage hielt der Gutachter insbesondere fest, Symptome\nwie sie Dr. med. J.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, schildere (Bericht vom\n21. Februar 2014), würden vom Versicherten gegenwärtig nicht so dramatisch\nbeschrieben. Die vom Arzt genannten Defizite seien in der Untersuchungssituation nicht\nerkennbar gewesen und es handle sich allenfalls um rein subjektive Beschwerden des\nVersicherten im Rahmen der vorhandenen Persönlichkeitsstruktur, welche jedoch keine\nAuswirkungen auf seinen beruflichen Einsatz bewirkten. Aus rein psychiatrischen Gründen\nsei der Versicherte daher in der Lage einer Arbeit nachzugehen, die beschriebene\nAkzentuierung der von ihm beobachteten Symptomatik werde vom Versicherten in\nentsprechender, ihm eigener Weise ausgestaltet. Dies entspreche jedoch keinem\nrelevanten psychiatrischen Zustandsbild, auch eine somatoforme Schmerzstörung liege\nnicht vor (IV-act. 36 S. 40).\n\n6.2 Gestützt darauf anerkannte die IV-Stelle aufgrund des klinisch und radiologisch\nfestgestellten Hüftimpingements (links) eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit in der\nangestammten Tätigkeit als Bauarbeiter. In einer Verweistätigkeit (mittelschwere Arbeit,\nohne lange Gehstrecken) schloss sie auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, nahm einen\nEinkommensvergleich vor und ermittelte unter Berücksichtigung eines Leidensabzuges\nvon 10 % einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 20 % (IV-act. 82). Dies\nwurde vom Verwaltungsgericht mit Urteil S 2015 127 vom 10. März 2016 bestätigt und\n\nUrteil S 2019 114\n14\n\n"}