{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-08-30", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-114_2021-08-30.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_114_5725904a692227324825c1f1a293ecde5403ff83b174f3228acc8d3e1b328e88933dcebdec539250ecf9f3db650e7409e6e86c9f2a8d8ec2b31139f31cf422da?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde5403ff83b174f3228acc8d3e1b328e88933dcebdec539250ecf9f3db650e7409e6e86c9f2a8d8ec2b31139f31cf422da&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_114", "Checksum": "b7ad52431a455adfd7c4a844c29a2ce6"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 114"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 30.08.2021 S 2019 114"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 30.08.2021 S 2019 114"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 30.08.2021 S 2019 114"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Die von Dr. D.________ genannten Inkonsistenzen zeigten\nzudem, dass durchaus Hinweise für eine aktuelle oder im Verlauf stattgefundene\nbewusstseinsnahe Aggravation vorliegen würden. Hierzu sei auch auf die Stellungnahme\ndes damaligen RAD-Psychiaters vom 26. April 2018 hingewiesen, welcher bereits damals\ndie Widersprüchlichkeiten der Einschätzung von Dr. G.________ sowie die fehlende\nBeschreibung klar abgegrenzter depressiver Phasen aufgedeckt habe. Hinsichtlich der\ngeltend gemachten Verschlechterung gestützt auf das Gutachten von Dr. D.________ im\nVergleich zum früheren MEDAS-Gutachten sei darauf hingewiesen, dass es sich dabei\nlediglich um eine zusätzliche Diagnose handle. Die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit\nblieben aber unter einem invalidenversicherungsrechtlichen Niveau. Doktor H.________\nkönne keine orthopädischen Ursachen für das chronische Schmerzsyndrom verantwortlich\nmachen. Seit der Beurteilung durch den RAD am 17. April 2018 lägen keine neuen\nBerichte oder sonstige Befunde vor, welche dazu veranlassen würden, weitere somatische\nAbklärungen durchzuführen. Konkrete Kritik an der Beurteilung des RAD vom 17. April\n2018 übe weder der Beschwerdeführer noch irgendein somatisch ausgerichteter\nbehandelnder Arzt. Der Beschwerdeführer zeige nicht auf, inwiefern allfällige\nWechselwirkungen, ausgehend von einer psychiatrischen Schmerzdiagnose, sich auf die\nsomatischen und somit grundsätzlich objektivierbaren Kapazitäten auswirken sollten (act.\n8).\n\nUrteil S 2019 114\n11\n\n5. Der im vorliegenden Fall massgebliche Vergleichszeitraum (vgl. hierzu auch BGE\n133 V 108; 130 V 71 E. 3.2.3) erstreckt sich von der Verfügung der IV-Stelle vom\n20. August 2015, mit welcher ein Rentenanspruch des Versicherten bei einem nicht\nrentenbegründenden Invaliditätsgrad von 20 % verneint wurde (IV-act. 82), bis zur hier\nangefochtenen Verfügung vom 11. Juli 2019 (IV-act. 154). Entscheidend ist die Frage, ob\ninnerhalb dieses Vergleichszeitraums eine anspruchserhebliche Veränderung der\ntatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist.\n\n6. In der Verfügung vom 20. August 2015 (IV-act. 82) stellt die IV-Stelle massgeblich\nauf das Gutachten der MEDAS C.________ vom 5. Januar 2015 (IV-act. 36) ab.\n\n6.1 Die Ärzte der MEDAS C.________ erstatteten ihr polydisziplinäres Gutachten in\nden Fachdisziplinen Orthopädie, Chirurgie/Unfallchirurgie, Innere Medizin, Neurologie und\nPsychiatrie.\n\n6.1.1 Aus interdisziplinärer Sicht hielten die MEDAS-Gutachter als Diagnose mit\nRelevanz für die Arbeitsfähigkeit (in angestammter Tätigkeit) den klinisch und radiologisch\ndringenden Verdacht auf ein Hüftimpingement links fest. Sämtliche weiteren Diagnosen\naus allen Fachgebieten wurden als Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit\naufgeführt (1. Chronisch wiederkehrende Zervikodorsolumbalgien bei beginnenden\ndegenerativen HWS-, BWS und LWS-Veränderungen, zervikalen, thorakalen und\nlumbalen Bandscheibenprotrusionen und geringer Wirbelsäulenfehlstatik in Form eines\nRundrückens; 2. Wiederkehrende Thoraxschmerzen links ohne sicheres Korrelat;\n3. Fussfehlstatik in Form eines Spreizfusses beidseits; 4. Entwicklung körperlicher\nSymptome aus psychischen Gründen, Persönlichkeitsakzentuierung [ICD-10 F68.0];\n5. Labile arterielle Hypertonie; 6. Unklare Leberzyste rechts; 7. Untergewicht, BMI <20\nkg/m2; 8. Status nach Helicobacter-Eradikation bei gastroskopisch eher milder Gastritis;\n9. Status nach Entfernung zweier Polypen aus dem Colon transversum von 5 resp. 7 mm,\nAbklärung wegen Analschmerzen, nach wie vor ohne Korrelat; 10. Prostatahyperplasie,\nabklärungsbedürftig). Die Arbeitsfähigkeit als Bauarbeiter (ausgehend von einem Job-\nProfil mit schwerer Arbeit) scheine mit der Hüftaffektion links (klinisch und radiologisch\nImpingement-Situation) bei Status nach Sturz auf diese Seite nicht mehr gegeben zu sein,\ndies obschon die Beschwerden klinisch beim orthopädischen Teilgutachter nicht so\nausgeprägt gewesen seien wie beim chirurgischen Teilgutachter. Alle Teilgutachter kamen\nzum Schluss, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer Verweistätigkeit liege\nbei 100 %, d.h. 8,5 Stunden pro Tag ohne Leistungsminderung. Der Versicherte könne mit\n\nUrteil S 2019 114\n12\n\nSicherheit mittelschwere Arbeiten erledigen. Lange Gehstrecken seien aufgrund der\nHüftaffektion links nicht zu empfehlen. Aus gutachterlicher Sicht könne eine\nArbeitsunfähigkeit von 100 % bis ca. zwei Monate nach dem Unfall 2012 konstatiert\nwerden. Weitere Arbeitsunfähigkeiten seien nicht nachvollziehbar (IV-act. 36 S. 23 ff.).\n\n"}