{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-08-30", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-114_2021-08-30.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_114_5725904a692227324825c1f1a293ecde5403ff83b174f3228acc8d3e1b328e88933dcebdec539250ecf9f3db650e7409e6e86c9f2a8d8ec2b31139f31cf422da?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde5403ff83b174f3228acc8d3e1b328e88933dcebdec539250ecf9f3db650e7409e6e86c9f2a8d8ec2b31139f31cf422da&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_114", "Checksum": "b7ad52431a455adfd7c4a844c29a2ce6"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 114"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 30.08.2021 S 2019 114"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 30.08.2021 S 2019 114"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 30.08.2021 S 2019 114"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Februar 2014 je mit\nHinweisen).\n\nDen im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch die Verwaltung eingeholten Gutachten\nvon externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und\nUntersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung\nder Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle\nBeweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der\nExpertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb; BGer 8C_452/2016 vom 27. September\n2016 E. 3 mit Hinweisen).\n\nDamit der Beweiswert von Berichten des RAD nach Art. 49 Abs. 2 IVV mit externen\nmedizinischen Sachverständigengutachten vergleichbar ist, müssen sie den von der\n\nUrteil S 2019 114\n9\n\nRechtsprechung umschriebenen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen und\ndie beurteilende RAD-Arztperson muss über die notwendige fachliche Qualifikation\nverfügen (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Es ist dabei nicht zwingend erforderlich, dass die\nversicherte Person untersucht wird. Dies gilt insbesondere, wenn es im Wesentlichen um\ndie Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und die direkte\närztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (BGer\n9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4 mit zahlreichen Hinweisen). Bestehen auch nur\ngeringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen\närztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465\nE. 4.4; BGer 9C_8/2011 vom 21. Februar 2011 E. 4.1.3).\n\n3.7 Nach dem im Sozialversicherungsprozess geltenden Beweismass der\nüberwiegenden Wahrscheinlichkeit ist ein bestimmter Sachverhalt nicht bereits dann\nbewiesen, wenn er bloss möglich ist. Hingegen genügt es, wenn das Gericht aufgrund der\nWürdigung aller relevanter Sachumstände, dass heisst nach objektiven Gesichtspunkten,\nzur Überzeugung gelangt, dass er der wahrscheinlichste aller in Betracht fallender\nGeschehensabläufe ist und zudem begründeterweise angenommen werden darf, dass\nweitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern (BGE\n126 V 353 E. 5b; BGer 9C_541/2011 vom 7. Dezember 2011 E. 5.1; 9C_717/2009 vom\n20. Oktober 2009 E. 3.3 mit Hinweisen).\n\n4.\n4.1 Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, gestützt auf die Berichte des\nbehandelnden Dr. med. G.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom\n19. Februar und 19. März 2018 sei aus psychiatrischer Sicht von einer Verschlechterung\ndes Gesundheitszustands Anfang 2017 auszugehen (Arbeitsunfähigkeit von 60–70 % in\neiner angepassten Tätigkeit). Die Negierung einer depressiven Erkrankung im Gutachten\nvon Dr. D.________ vom 29. April 2019 sei angesichts der klaren Diagnosestellung von\nDr. G.________ nicht plausibel und nachvollziehbar. Insbesondere lasse das Gutachten\njegliche Auseinandersetzung mit der entgegengesetzten Auffassung von Dr. G.________\nund dessen Berichten vermissen. Zudem sei selbst gestützt auf das Gutachten von\nDr. D.________ (auch ohne Diagnose einer depressiven Störung) im Vergleich zum\nfrüheren MEDAS-Gutachten von einer Verschlechterung aus psychiatrischer Sicht\nauszugehen. Doktor D.________ diagnostiziere immerhin eine chronische\nSchmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Zudem halte er bei der\nWürdigung von Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen wesentlich mehr\n\nUrteil S 2019 114\n10\n\nEinschränkungen fest, als dies im MEDAS-Gutachten der Fall gewesen sei. Aufgrund des\nBerichts von Dr. med. H.________, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des\nBewegungsapparates sowie FMH Allgemeine Innere Medizin, vom 4. September 2017,\nbestehe der Anschein, dass sich die Situation auch aus somatischer Sicht kontinuierlich\nverschlechtert habe. Die medizinische Situation erweise sich zusammengefasst als\nungenügend abgeklärt. Zudem seien die Wechselwirkungen zwischen den psychischen\nund somatischen Beschwerden ergänzend zu durchleuchten. Es dränge sich eine\npolydisziplinäre Begutachtung und eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin auf\n(act. 1 S. 4 ff.).\n\n"}