{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-08-30", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-114_2021-08-30.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_114_5725904a692227324825c1f1a293ecde5403ff83b174f3228acc8d3e1b328e88933dcebdec539250ecf9f3db650e7409e6e86c9f2a8d8ec2b31139f31cf422da?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde5403ff83b174f3228acc8d3e1b328e88933dcebdec539250ecf9f3db650e7409e6e86c9f2a8d8ec2b31139f31cf422da&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_114", "Checksum": "b7ad52431a455adfd7c4a844c29a2ce6"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 114"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 30.08.2021 S 2019 114"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 30.08.2021 S 2019 114"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 30.08.2021 S 2019 114"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:17", "Checksum": "e23a49eab994dffc5d871b3f8b44791f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 30.08.2021 S 2019 114\nRegeste:\nInvalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung\n\nBei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente,\nbei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem\nInvaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem\nInvaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).\n\n3.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, wird\neine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die gesuchstellende Person glaubhaft macht,\ndass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert\nhat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR\n831.201]). Tritt die IV-Stelle auf die Neuanmeldung ein, hat sie abzuklären, ob eine solche\n(glaubhaft gemachte; vgl. dazu BGer 9C_367/2016 vom 10. August 2016 E. 2.2)\nVeränderung tatsächlich eingetreten ist. Verneinendenfalls weist sie das Rentengesuch ab\n(BGE 117 V 198 E. 3a). Die Frage, ob eine erhebliche Tatsachenänderung im Sinne von\nArt. 87 Abs. 2 IVV eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich der Verhältnisse im\nZeitpunkt der Neuanmeldung mit denjenigen bei Erlass der letzten, auf einer materiellen\nPrüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung,\nBeweiswürdigung und Ermittlung des Invaliditätsgrades beruhenden Verfügung (BGer\n9C_451/2018 vom 6. November 2018 E. 3).\n\nIm Rahmen einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln analog anwendbar. Ändert sich\nder Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen\noder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben\n\nUrteil S 2019 114\n7\n\n(Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den\ntatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den\nInvaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei\neiner wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Hingegen ist die\nlediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen\nSachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3; BGer\n9C_496/2018 vom 21. November 2018 E. 4.1).\n\n3.4 Zu berücksichtigen ist dabei, dass weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen\nEinschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche\ndiagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt, um auf einen\nveränderten Gesundheitszustand zu schliessen. Notwendig ist vielmehr eine veränderte\nBefundlage (BGer 8C_121/2021 vom 27. Mai 2021 E. 4.2.2; 9C_135/2021 vom 27. April\n2021 E. 2; 8C_703/2020 vom 4. März 2021 E. 5.2.1.1, je mit Hinweisen).\n\n3.5\n3.5.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, sind die Verwaltung und im\nBeschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls\nauch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der\nÄrztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in\nwelchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig\nist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung\nder Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE\n140 V 193 E. 3.1 und 3.2; 132 V 93 E. 4).\n\nHinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts oder eines Gutachtens kommt es\nentscheidend darauf an, ob die betreffenden Angaben für die streitigen Belange\numfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen beruhen, auch die geklagten\nBeschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden\nsind, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen\nSituation einleuchten und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE\n134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).\n\n3.5.2 Die Feststellung einer revisionsbegründenden gesundheitlichen Veränderung\nerfolgt durch eine Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustands.\nGegenstand des Beweises ist somit das Vorhandensein einer entscheiderheblichen\n\nUrteil S 2019 114\n8\n\nDifferenz in Bezug auf Tatsachen. Die Feststellung des aktuellen gesundheitlichen\nBefundes und seiner funktionellen Auswirkungen ist zwar Ausgangspunkt der Beurteilung;\nsie erfolgt aber nicht unabhängig, sondern wird nur massgeblich, soweit sie tatsächlich\neinen Unterschied zum früheren Zustand wiedergibt. Der Beweiswert eines zwecks\nRentenrevision – bzw. in analoger Anwendung zwecks Beurteilung einer Neuanmeldung\n(vgl. vorstehende E. 3.3) – erstellten Gutachtens hängt folglich auch davon ab, ob es sich\nausreichend auf das Beweisthema – erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts – bezieht.\nVorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass sich die gesundheitlichen\nVerhältnisse verändert haben (BGer 8C_300/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 2.6.2;\n8C_157/2014 vom 26. August 2014 E. 5.1.2 mit Hinweisen). Es rechtfertigt sich, diese\nRechtsprechung auch anzuwenden, wenn es evident ist, dass der Gesundheitszustand\nder versicherten Person unverändert geblieben ist (BGer 8C_121/2021 vom 27. Mai 2021\nE. 4.2.1).\n\n3.6 Rechtsprechungsgemäss ist es mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung\nvereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten\nRichtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b).\n\n"}