{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-08-30", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-114_2021-08-30.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_114_5725904a692227324825c1f1a293ecde5403ff83b174f3228acc8d3e1b328e88933dcebdec539250ecf9f3db650e7409e6e86c9f2a8d8ec2b31139f31cf422da?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde5403ff83b174f3228acc8d3e1b328e88933dcebdec539250ecf9f3db650e7409e6e86c9f2a8d8ec2b31139f31cf422da&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_114", "Checksum": "b7ad52431a455adfd7c4a844c29a2ce6"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 114"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 30.08.2021 S 2019 114"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 30.08.2021 S 2019 114"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 30.08.2021 S 2019 114"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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November 2019\nvernehmlassend auf Abweisung der Beschwerde (act. 8).\n\nI. Am 20. Januar 2020 liess der Beschwerdeführer auf die Einreichung einer Replik\nverzichten und an den am 11. September 2019 gestellten Anträgen festhalten (act. 10).\n\nJ. Mit Eingabe vom 27. Juli 2020 liess der Beschwerdeführer den Austrittsbericht des\nSpitals F.________ vom 3. Juli 2020 einreichen (act. 12; Bf-act. 3). Die IV-Stelle nahm\nhierzu am 27. August 2020 Stellung (act. 14). Nach der Zustellung dieses Schreibens an\nden Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme (act. 15) gingen beim Gericht keine weiteren\nEingaben mehr ein.\n\nK. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird – soweit erforderlich –\nin den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nDas Verwaltungsgericht erwägt:\n\n1.\n1.1 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles\ngrundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (in casu:\n11. Juli 2019) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. BGE 121 V 362 E. 1b). Dabei sind in\nzeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu\nRechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 130 V 445 E. 1.2.1).\n\nAm 1. Januar 2021 sind die am 21. Juni 2019 verabschiedeten geänderten Bestimmungen\ndes Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG;\nSR 830.1) in Kraft getreten. Dementsprechend sieht Art. 82a ATSG vor, dass für im\n\nUrteil S 2019 114\n5\n\nZeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 21. Juni 2019 beim erstinstanzlichen\nGericht hängige Beschwerden das bisherige Recht gilt. Die hier zu beurteilende\nBeschwerde wurde am 11. September 2019 der Schweizerischen Post übergeben,\nweshalb die bis 31. Dezember 2020 gültigen Normen des ATSG auf den vorliegenden Fall\nAnwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.\n\n1.2 Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus\ndem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 77 Abs. 1 des\nVerwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1] und § 12 Abs. 1 lit. a des\nEinführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und\nHinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung [BGS 841.1]). Die örtliche\nZuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 69\nAbs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) –\nZuständigkeit am Ort der IV-Stelle – gegeben, stammt doch die angefochtene Verfügung\nvon der IV-Stelle Zug. In Anwendung von Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG ist gegen Verfügungen\nder kantonalen IV-Stellen direkt Beschwerde beim zuständigen Versicherungsgericht\neinzureichen. Die angefochtene Verfügung datiert vom 11. Juli 2019 und ist dem\nRechtsvertreter des Beschwerdeführers am 12. Juli 2019 zugegangen (vgl. Bf-act. 2). Mit\nder am 11. September 2019 der Schweizerischen Post übergebenen Beschwerdeschrift\ngilt die 30-tägige Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG – unter Berücksichtigung des\nFristenstillstandes nach Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG (15. Juli bis und mit 15. August) – als\ngewahrt. Der Beschwerdeführer ist von der angefochtenen Verfügung direkt betroffen und\nzur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift enthält einen Antrag und eine\nBegründung. Damit ist den formellen Anforderungen Genüge getan, weshalb auf die\nBeschwerde einzutreten ist.\n\n1.3 Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der\nGeschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).\n\n2. Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers.\n\n3.\n3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder\nteilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,\nKrankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch\nBeeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte\n\nUrteil S 2019 114\n6\n\nund nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise\nVerlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen\nArbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer\nErwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung\nzu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver\nSicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).\n\n3.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die\nihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht\ndurch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern\nkönnen (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich\nmindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf\ndieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).\n\n"}