Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Übernahme der Kosten des von ihm eingeholten Berichts von Dr. J.________ (act. 1 S. 3) kann nicht entsprochen werden. Die Ausführungen von Dr. J.________ im Bericht vom 18. August 2019 (UV-act. M13) erweisen sich nach Dargelegten für die Entscheidfindung nicht als unerlässlich. Dementsprechend besteht kein Anspruch auf die Vergütung der dafür angefallenen Kosten (vgl. dazu BGer 8C_546/2017 vom 27. Februar 2018 E. 5). Urteil S 2019 113 19 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________