im Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 27. Februar 2019 bereits eingetreten war. 7.7 Zusammenfassend ist die Voraussetzung der natürlichen Kausalität nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtsgenügend erstellt, weshalb die Beschwerdegegnerin eine Leistungspflicht im Zusammenhang mit den Rotatorenmanschetten-Läsionen zu Recht verneint hat. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Juli 2019 erweist sich demzufolge als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 8. 8.1 Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung).