davon aus, dass sechs Monate nach dem Unfall der Gesundheitszustand erreicht war, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf des krankhaften Vorzustandes auch ohne das Ereignis vom 7. März 2018 eingestellt hätte (Status quo sine; E. 3.3). Offenbar erwartete auch der Hausarzt Dr. E.________ eine relevante Besserung ein halbes Jahr nach dem Unfall. Als diese bis zum Behandlungstermin vom 27. September 2018 immer noch nicht eingetreten war, sich vielmehr eine cervikoradikuläre Symptomatik links entwickelt hatte, überwies er den Beschwerdeführer am 30. November 2018 an die Klinik F.________ zur weiteren Abklärung (UV-act. M1 und M9). Es ist somit davon auszugehen, dass der Status quo sine