Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer am 7. März 2018 auf die rechte Schulter stürzte und davor diesbezüglich keinerlei Beschwerden bekannt waren (vgl. u.a. act. 15 S. 6). Denn diese Argumentation greift auf die beweisrechtlich unzulässige Formel «post hoc ergo propter hoc» zurück, nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht Urteil S 2019 113 17