Ein zielgerichtetes Vorgehen der Versicherungsmediziner kann in diesen Ungereimtheiten nicht erblickt werden. Sie sind auch nicht geeignet, Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen zu erwecken. Bei dieser Sachlage erübrigen sich auch weitere medizinische Abklärung und insbesondere die Einholung eines versicherungsexternen Gutachtens (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4 und 4.7; 134 V 231 E. 5.1; ferner act. 1 S. 12 und act. 15 S. 5).