Weiter rügt der Beschwerdeführer Ungereimtheiten in den Beurteilungen der Dres. I.________ und K.________ (act. 15 S. 4). Dem ist zu entgegnen, dass Dr. K.________ diese Irrtümer in der letzten Stellungnahme (E. 5.9) berichtigt hatte, was an seinen Schlussfolgerungen nichts änderte. Ausserdem lassen sich diese Fehlinterpretationen mit der schlechten Lesbarkeit der vom Hausarzt Dr. E.________ handschriftlich und stichwortartig geführten Krankengeschichte (UV-act. M9) erklären. Ein zielgerichtetes Vorgehen der Versicherungsmediziner kann in diesen Ungereimtheiten nicht erblickt werden.