7.4 Die Tatsache, dass weder Dr. K.________ noch Dr. I.________ den Beschwerdeführer persönlich untersucht haben, vermag – entgegen der Meinung des Beschwerdeführers (act. 15 S. 4) – den Beweiswert ihrer Stellungnahmen nicht zu schmälern, geht es doch vorliegend um die fachärztliche Würdigung einer klar dokumentierten und unbestrittenen Befundslage. Von einer persönlichen Untersuchung wären keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten gewesen, weshalb darauf verzichtet werden durfte (vgl. E. 3.6).