Insbesondere halten die beiden Versicherungsmediziner fest, dass zeitnah zum Unfall nach Lage der Akten weder erhebliche Funktionseinschränkungen noch besonders starke Schmerzen bestanden hätten. Tatsächlich wäre zu erwarten gewesen, dass sich der Beschwerdeführer bei einer akuten Rotatorenmanschetten-Läsion, wenn nicht schon am selben Abend, spätestens am folgenden Tag, Donnerstag, 8. März 2018, notfallmässig in ärztliche Behandlung begeben hätte. Er wartete aber bis zum darauffolgenden Montag, den 12. März 2018, um seinen Hausarzt zu konsultieren. Dabei gab er an, dass er nach dem Unfall noch habe fahren können, was ebenfalls gegen das Vorliegen der bei einer Rotatorenmanschetten-Ruptur