7.2 Die Beschwerdegegnerin macht gestützt auf die Beurteilungen der Dres. I.________ und K.________ (E. 5.4, 5.6 und 5.9) geltend, die Rotatorenmanschetten- Ruptur sei überwiegend wahrscheinlich nicht unfallbedingt (UV-act. A23 S. 4 f.). Die Ausführungen dieser zwei Ärzte sind überzeugend und nachvollziehbar. Sie setzen sich eingehend mit den dokumentierten klinischen Befunden auseinander und setzen sie in Relation zum aktenkundigen Unfallhergang. Insbesondere halten die beiden Versicherungsmediziner fest, dass zeitnah zum Unfall nach Lage der Akten weder erhebliche Funktionseinschränkungen noch besonders starke Schmerzen bestanden hätten.